Mitbestimmungsgremien der Schule

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als
politisch-administrative Organe bezeichnet werden.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der
Kollegialorgane)

• Die Direktorin/Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung
der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie/Er ist
zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die
Direktorin/Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das
der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen
wird.
• Die Direktorin/Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der
Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das
Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld,
die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf
Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der
Forschung und methodisch-didaktischen Innovation
verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der
Familien.
• Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der
Schule hat die Direktorin/der Direktor autonome Leitungs- und
Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen
Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit
dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den
vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien
weist die Direktorin/der Direktor dem Schulpersonal die
Dienstobliegenheiten zu.
• Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen
Kriterien legt die Schuldirektorin/der Schuldirektor den
Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den
Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag
für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf
die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der
Ortsgemeinschaft fest.
• Die Direktorin/Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der
Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen
Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die
in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
• Die Direktorin/Der Direktor genehmigt die Verwendung von
schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
• Die Schuldirektorin/Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für
die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der
Geldmittel.
• Die Direktorin/Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates
aus.
• Der Direktorin/Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates
delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und
Jahresabschlussrechnung.
• Die Direktorin/Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch
Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten
Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der
Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die
Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)
Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den
Rechnungsabschluss. Der Schulrat hat bei Wahrung der
Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte
beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des
Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:
• er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und
Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und
genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen
Erziehungsplan;
• er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der
Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der
Geldmittel für den Schulbetrieb;
• er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des
Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und
Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der
Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des
Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den
Organisationsplan der schulergänzenden und
schulbegleitenden Tätigkeiten;
• er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und
Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter
Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das
Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte
entgegen;
• er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die
Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien,
welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet
werden;
• er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler
fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der
Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten
und für das jeweilige Höchstausmaß;
• er kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren;
• er genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates;
• er beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und
Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und
Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien;
• er kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.
(laut LG Nr. 12/2000)
• Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung
des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm.
• Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders.
• Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung.
• Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag.
• Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung
des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr
und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.
(laut DLH Nr. 74/2001)
• Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
• Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt
vor.
• Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für
unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
• Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen
verzichten.
• Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst
fest.
• Der Schulrat kann die Direktorin/den Direktor ermächtigen,
über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der
ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
• Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
• Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
• Gründung von Stiftungen,
• Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
• dingliche Rechte über Immobilien,
• Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
• wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
• Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen,
Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private
Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des
Elternrates und des Schülerrates
Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vergleiche das
Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der
Schulen und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der
Schulen.